====== Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d) ====== Regel 151(a) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) verlangt, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d) enthält. **Regel 151(a) EPGVO** Der Antrag auf Kostenfestsetzung muss die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (d) enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 151 EPGVO -> [[Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung]] \\ Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.