====== Angabe zur Berufung ====== Regel 151 (c) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) verlangt, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung die Angabe enthält, ob gegen die Entscheidung in der Sache Berufung eingelegt wurde, soweit zum Zeitpunkt des Antrags bekannt. **Regel 151 (c) EPGVO** Der Antrag auf Kostenfestsetzung muss die Angabe enthalten, ob gegen die Entscheidung in der Sache Berufung eingelegt wurde, soweit zum Zeitpunkt des Antrags bekannt. ===== siehe auch ===== Regel 151 EPGVO -> [[Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung]] \\ Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.