====== Angabe der erstattungsfähigen Kosten ====== Regel 151 (d) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) verlangt, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung die Angabe der Kosten enthält, deren Erstattung beantragt wird, einschließlich Gerichtsgebühren, Kosten der Vertretung, Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie andere Ausgaben. **Regel 151 (d) EPGVO** Der Antrag auf Kostenfestsetzung muss die Angabe der Kosten enthalten, deren Erstattung beantragt wird, einschließlich Gerichtsgebühren, Kosten der Vertretung, Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie andere Ausgaben. ===== siehe auch ===== Regel 151 EPGVO -> [[Einleitung des Verfahrens zur Kostenfestsetzung]] \\ Bestimmt, dass die obsiegende Partei innerhalb eines Monats nach der Entscheidung einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen muss und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.