====== Anforderungen an die Klageschrift ====== Regel 44 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die spezifischen Angaben, die in der Klageschrift enthalten sein müssen. **Regel 44 (2) EPGVO** Die Klageschrift muss folgende Angaben enthalten: (a) den Namen des Klägers und, soweit vorhanden, seines Vertreters; (b) den Namen des Beklagten und, soweit vorhanden, seines Vertreters; (c) die Nummer des Patents, dessen Nichtigerklärung beantragt wird; (d) die Gründe, auf die sich die Klage stützt, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel, die zur Stützung der Klage vorgebracht werden; (e) gegebenenfalls einen Antrag auf mündliche Verhandlung. ===== siehe auch ===== Regel 44 EPGVO -> [[Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Nichtigerklärung enthalten sein müssen.