====== Anforderungen an die ausführende Person ====== Regel 196 (5) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die ausführende Person eine Fachperson oder ein Sachverständiger sein muss, der Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet. **Regel 196 (5) EPGVO** Die Person nach Absatz 4 muss eine Fachperson oder ein Sachverständiger sein und Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. ===== siehe auch ===== Regel 196 EPGVO -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.