====== Anforderungen an den Antrag auf Änderung des Patents ====== Regel 50 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Änderung des Patents. **Regel 50 (2) EPGVO** Jeder Antrag auf Änderung des Patents muss die in Regel 30.1(a) bis (c) bezeichneten Angaben enthalten und erläutern, warum die Änderungen die Anforderungen der Artikel 84 und 123 Absätze 2 und 3 EPÜ erfüllen, und warum die vorgeschlagenen geänderten Patentansprüche gültig sind. Regel 30.2 findet Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 50 EPGVO -> [[Inhalt der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und Verletzungswiderklage]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in der Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage und in einer Verletzungswiderklage enthalten sein müssen.