====== Anforderungen an den Antrag ====== Regel 321 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen, die ein solcher Antrag erfüllen muss, einschließlich der Zustimmung beider Parteien und der rechtzeitigen Einreichung. **Regel 321 (2) EPGVO** Der Antrag muss die Zustimmung beider Parteien enthalten und rechtzeitig eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 321 EPGVO -> [[Antrag beider Parteien auf Verwendung der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache]] \\ Erlaubt den Parteien, gemeinsam zu beantragen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.