====== Anforderungen an das Beweisangebot ====== Regel 171 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an das Beweisangebot durch die Parteien im Verfahren. **Regel 171 (1) EPGVO** Eine Partei, die eine Tatsachenbehauptung aufstellt, die von der anderen Partei bestritten wird oder wahrscheinlich bestritten wird, hat die Beweise für diese Behauptung anzugeben. Werden in Bezug auf eine streitige Tatsache keine Beweismittel angegeben, wird das Gericht dies bei der Entscheidung über die in Rede stehende Angelegenheit berücksichtigen. ===== siehe auch ===== Regel 171 EPGVO -> [[Beweisangebot]] \\ Beschreibt die Anforderungen an das Beweisangebot durch die Parteien im Verfahren.