====== Anfechtungsrecht des Berufungsklägers ====== Regel 234 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berufungskläger, gegen die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, Beschwerde einzulegen. **Regel 234 (1) EPGVO** Der Berufungskläger kann gegen die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, Beschwerde einlegen. ===== siehe auch ===== Regel 234 EPGVO -> [[Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen]] \\ Erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten.