====== Anfechtungsfrist ====== Regel 234.1 EPGVO beschreibt die Frist, innerhalb derer der Berufungskläger die Entscheidung anfechten kann. **Regel 234.1 EPGVO** Die Entscheidung, die Berufung gemäß den Regeln 224.1, 229.2 oder 233.2 als unzulässig zurückzuweisen, kann vom Berufungskläger innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung ohne Vorlage neuer Berufungsgründe angefochten werden. ===== siehe auch ===== Regel 234 -> [[Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen.