====== Anfechtung der Vollmacht ====== Regel 285.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Maßnahmen, die das Gericht im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Vollmacht eines Vertreters ergreifen kann. **Regel 285.2 EPGVO** Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Vollmacht eines Vertreters gemäß Absatz 1 kann das Gericht eine Anordnung gemäß Regel 291 erlassen. ===== siehe auch ===== Regel 285 -> [[Vollmachten]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Vertreter, wenn seine Bevollmächtigung bestritten wird.