====== Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen ====== Regel 234 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Regel 234.1 -> [[Anfechtungsfrist]] \\ Beschreibt die Frist, innerhalb derer der Berufungskläger die Entscheidung anfechten kann. Regel 234.2 -> [[Zuweisung der Anfechtung zu einem Spruchkörper]] \\ Regelt die Zuweisung der Anfechtung zu einem Spruchkörper des Berufungsgerichts. Regel 234.3 -> [[Fortsetzung der Berufung bei Aufhebung der Entscheidung]] \\ Erläutert die Fortsetzung der Berufung, wenn die Entscheidung aufgehoben wird. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – BERUFUNGSSCHRIFT, BERUFUNGSBEGRÜNDUNG|Berufungsschrift, Berufungsbegründung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.