====== Anfechtung der Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen ====== Regel 234 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Berufungskläger, die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, anzufechten. Regel 234 (1) EPGVO -> [[Anfechtungsrecht des Berufungsklägers]] \\ Erlaubt dem Berufungskläger, gegen die Entscheidung, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, Beschwerde einzulegen. Regel 234 (2) EPGVO -> [[Frist für die Anfechtung]] \\ Legt die Frist fest, innerhalb derer der Berufungskläger die Anfechtung einreichen muss. Regel 234 (3) EPGVO -> [[Prüfung der Anfechtung]] \\ Beschreibt den Prozess der Prüfung der Anfechtung durch das Gericht. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.