====== Anerkennung des Anspruchs ====== Regel 137 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz erhobenen Anspruch anerkennt. **Regel 137 (1) EPGVO** Erkennt die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz erhobenen Anspruch an, muss sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung auf Festsetzung von Schadenersatz gemäß dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz. ===== siehe auch ===== Regel 137 EPGVO -> [[Erwiderung der unterlegenen Partei]] \\ Legt fest, dass die unterlegene Partei innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz eine Erwiderung einreichen muss.