====== Anerkennung des Anspruchs ====== Regel 137.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz erhobenen Anspruch anerkennt. **Regel 137.1 EPGVO** Erkennt die unterlegene Partei den in dem Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz erhobenen Anspruch an, muss sie dies der Kanzlei innerhalb von zwei Monaten mitteilen. Der Berichterstatter erlässt die Anordnung auf Festsetzung von Schadenersatz gemäß dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz. ===== siehe auch ===== Regel 137 EPGVO -> [[Erwiderung der unterlegenen Partei]] \\ Beschreibt die Erwiderung der unterlegenen Partei auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz.