====== Anerkennung der Zuständigkeit ====== Regel 19.7 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Folgen, wenn der Beklagte innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Einspruch erhebt. **Regel 19.7 EPGVO** Erhebt der Beklagte innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keinen vorläufigen Einspruch, gilt dies als Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts sowie der Zuständigkeit der vom Kläger gewählten Kammer. ===== siehe auch ===== Regel 19 EPGVO -> [[Einspruch]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Klageschrift.