plaintext ====== Andere Streitbeilegungsverfahren ====== Regel 147 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Anwendung alternativer Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts. Regel 147 (1) EPGVO -> [[Ermutigung zu alternativen Streitbeilegungsverfahren]] \\ Das Gericht soll die Parteien, wann immer es angemessen ist, dazu ermutigen, alternative Verfahren zur Streitbeilegung anzuwenden. Regel 147 (2) EPGVO -> [[Antrag auf alternative Streitbeilegungsverfahren]] \\ Beschreibt, dass eine Partei oder beide Parteien einen Antrag stellen können, um alternative Verfahren zur Streitbeilegung während des laufenden Verfahrens zu nutzen, und wie das Gericht darauf reagieren soll. Regel 147 (3) EPGVO -> [[Auswirkungen auf Verfahren bei alternativer Streitbeilegung]] \\ Erläutert, wie das laufende Verfahren bei einer Entscheidung zur Nutzung alternativer Streitbeilegungsverfahren beeinflusst wird und welche Prozessschritte ausgesetzt oder fortgesetzt werden können. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.