====== Amtszeit der Richter ======
**Artikel 4 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Die Richter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt, die mit dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag beginnt. Wiederernennung ist zulässig.
**Artikel 4 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
In Ermangelung einer Bestimmung über den Tag der Arbeitsaufnahme beginnt die Amtszeit mit dem Ausstellungstag der Ernennungsurkunde.
===== siehe auch =====
Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\