====== Amtliche Fassungen in anderen Sprachen ====== Artikel 88 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt, dass andere Sprachfassungen als amtlich betrachtet werden, wenn sie vom Verwaltungsausschuss genehmigt wurden, wobei die in Absatz 1 genannten Sprachen maßgebend sind. **Artikel 88 (2)** Die in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsmitgliedstaaten erstellten Wortlaute dieses Übereinkommens werden als amtliche Fassungen betrachtet, wenn sie vom Verwaltungsausschuss genehmigt wurden. Bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Wortlauten sind die in Absatz 1 genannten Wortlaute maßgebend. ===== siehe auch ===== Artikel 88 -> [[Sprachen des Übereinkommens]] \\ Regelt die Sprachen, in denen das Übereinkommen verbindlich ist, und die Bedingungen, unter denen andere Sprachfassungen als amtlich betrachtet werden.