====== Alternative Zustellmethoden ====== Regel 339 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt alternative Zustellmethoden, falls eine elektronische Zustellung nicht möglich ist. **Regel 339 (3) EPGVO** Ist eine elektronische Zustellung nicht möglich, erfolgt die Zustellung durch andere geeignete Mittel. ===== siehe auch ===== Regel 339 EPGVO -> [[Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Beschreibt die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.