====== Alternative Verfahren der Zustellung ====== Regel 107 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag des Klägers die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zuzulassen. **Regel 107 (3) EPGVO** Wenn eine Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich ist, kann das Gericht auf Antrag des Klägers die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zulassen. ===== siehe auch ===== Regel 107 EPGVO -> [[Zustellung]] \\ Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.