====== Allgemeines ====== Regel 5 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt das allgemeine Verfahren zur Beantragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents beim Europäischen Patentamt. Regel 5 (1) -> [[Eintragung der einheitlichen Wirkung]] \\ Auf Antrag des Inhabers eines europäischen Patents wird die einheitliche Wirkung vom Europäischen Patentamt in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen. Regel 5 (2) -> [[Voraussetzungen für die Eintragung]] \\ Die einheitliche Wirkung wird nur eingetragen, wenn das europäische Patent mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde. ===== siehe auch ===== DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.