====== Allgemeine Grundsätze der Verfahrensleitung ====== Regel 332 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die allgemeinen Grundsätze der Verfahrensleitung, einschließlich der Förderung der Zusammenarbeit der Parteien, der Identifizierung der Streitpunkte und der Festlegung von Zeitplänen. Regel 332 (a) EPGVO -> [[Förderung der Zusammenarbeit der Parteien]] \\ Die Parteien werden dazu angehalten, während des Verfahrens gemeinsam zu fördern. Regel 332 (b) EPGVO -> [[Identifizierung der Streitpunkte]] \\ Die Streitpunkte sollen in einem frühen Stadium identifiziert werden. Regel 332 (c) EPGVO -> [[Entscheidung über die Untersuchung der Streitpunkte]] \\ Es soll umgehend entschieden werden, welche Streitpunkte eine umfassende Untersuchung erfordern und welche summarisch abzuhandeln sind. Regel 332 (d) EPGVO -> [[Festlegung der Reihenfolge der Streitpunkte]] \\ Die Reihenfolge, in der die Streitpunkte zu klären sind, wird festgelegt. Regel 332 (e) EPGVO -> [[Nutzung des Zentrums]] \\ Die Parteien werden dazu angehalten, das Zentrum zu nutzen und die Nutzung des Zentrums wird erleichtert. Regel 332 (f) EPGVO -> [[Unterstützung bei vergleichsweiser Erledigung]] \\ Die Parteien werden dabei unterstützt, das Verfahren ganz oder zum Teil vergleichsweise zu erledigen. Regel 332 (g) EPGVO -> [[Festlegung von Zeitplänen]] \\ Zeitpläne werden festgelegt oder der Verfahrensfortgang wird anderweitig gesteuert. Regel 332 (h) EPGVO -> [[Kosten-Nutzen-Abwägung]] \\ Es wird erwogen, ob der zu erwartende Nutzen eines konkreten Schrittes seine Kosten rechtfertigt. Regel 332 (i) EPGVO -> [[Behandlung der Klage]] \\ So viele Gesichtspunkte der Klage wie möglich werden bei derselben Gelegenheit behandelt. Regel 332 (j) EPGVO -> [[Bearbeitung ohne persönliches Erscheinen]] \\ Die Klage wird bearbeitet, ohne dass die Parteien persönlich erscheinen müssen. Regel 332 (k) EPGVO -> [[Nutzung technischer Mittel]] \\ Die verfügbaren technischen Mittel werden genutzt. Regel 332 (l) EPGVO -> [[Anweisungen zur Verhandlung]] \\ Anweisungen zur Gewährleistung einer raschen und effizienten Verhandlung über die Klage werden erteilt. ===== siehe auch ===== Regel 331 EPGVO -> [[Verantwortung für die Verfahrensleitung]] \\ Legt fest, dass die Verfahrensleitung während des schriftlichen und Zwischenverfahrens dem Berichterstatter obliegt und nach Abschluss des Zwischenverfahrens der Vorsitzende Richter die Verantwortung übernimmt. Regel 333 EPGVO -> [[Überprüfung von verfahrensleitenden Anordnungen]] \\ Erlaubt einer Partei, die Überprüfung einer verfahrensleitenden Anordnung durch den Spruchkörper zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Überprüfungsantrag.