====== Allgemeine Grundsätze der Kostenentscheidung ====== Regel 366 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die allgemeinen Grundsätze, nach denen das Gericht die Kosten zwischen den Parteien verteilt. **Regel 366 (1) EPGVO** Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens zwischen den Parteien, wobei es alle Umstände des Falles berücksichtigt. ===== siehe auch ===== Regel 366 EPGVO -> [[Entscheidung über die Kosten]] \\ Legt fest, wie das Gericht über die Verteilung der Kosten entscheidet, die den Parteien im Verlauf des Verfahrens entstehen.