====== Allgemeine Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern ====== Regel 290.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die allgemeinen Befugnisse des Gerichts gegenüber den Vertretern. **Regel 290.1 EPGVO** Das Gericht hat nach Maßgabe von Regel 291 gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse. ===== siehe auch ===== Regel 290 -> [[Befugnisse des Gerichts gegenüber Vertretern]] \\ Regelt die Befugnisse des Gerichts gegenüber den vor ihm auftretenden Vertretern.