====== Äußerungsrecht in mündlichen Verhandlungen ====== Regel 292.2 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten in mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht. **Regel 292.2 EPGVO** Diese Patentanwälte dürfen sich nach dem Ermessen des Gerichts und vorbehaltlich der dem Vertreter obliegenden Verantwortung für die Koordination des Parteivortrags in mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht äußern. ===== siehe auch ===== Regel 292 -> [[Äußerungsrecht des Patentanwalts]] \\ Regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten im Verfahren vor dem Gericht.