====== Äußerungsrecht des Patentanwalts ====== Regel 292 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten im Verfahren vor dem Gericht. Regel 292.1 EPGVO -> [[Definition von Patentanwälten]] \\ Definiert den Begriff "Patentanwälte" für die Zwecke von Artikel 48 Absatz 4 des Übereinkommens. Regel 292.2 EPGVO -> [[Äußerungsrecht in mündlichen Verhandlungen]] \\ Regelt das Äußerungsrecht von Patentanwälten in mündlichen Verhandlungen vor dem Gericht. Regel 292.3 EPGVO -> [[Anwendung anderer Regeln zum Äußerungsrecht]] \\ Bestimmt die Anwendung anderer Regeln auf Patentanwälte. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRETER|Rechte und Pflichten der Vertreter]] \\ Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.