====== Äußerungsrecht des Patentanwalts ====== Regel 292 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt Patentanwälten, die einen Vertreter unterstützen, sich nach dem Ermessen des Gerichts in mündlichen Verhandlungen zu äußern. **Regel 292 EPGVO** Ein Patentanwalt, der einen Vertreter unterstützt, kann sich nach dem Ermessen des Gerichts in mündlichen Verhandlungen äußern. ===== siehe auch ===== Regel 291 EPGVO -> [[Ausschluss vom Verfahren]] \\ Erlaubt dem Gericht, einen Vertreter vom Verfahren auszuschließen, wenn sein Verhalten mit der Würde des Gerichts oder den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege unvereinbar ist. Regel 293 EPGVO -> [[Wechsel eines Vertreters]] \\ Legt fest, dass ein Vertreterwechsel in Kraft tritt, wenn die Mitteilung bei der Kanzlei eingeht, und dass der frühere Vertreter bis dahin für die Verfahrensführung zuständig bleibt.