====== Änderungsbefugnis des Engeren Ausschusses ====== Regel 2 (1) der [[Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) legt fest, dass der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats befugt ist, bestimmte Vorschriften und Regelungen im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz zu ändern. **Regel 2 (1) DOEPS** Der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats ist befugt, zu ändern: a) diese Durchführungsordnung; b) die Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz; c) sonstige Finanz- und Haushaltsvorschriften oder -entscheidungen; d) seine Geschäftsordnung. ===== siehe auch ===== Regel 2 DOEPS -> [[Befugnisse und Pflichten]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Engeren Ausschusses im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.