====== Änderung zur Anpassung an internationale Verträge oder Unionsrecht ====== Artikel 87 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt dem Verwaltungsausschuss, das Übereinkommen zu ändern, um es mit internationalen Verträgen oder dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. **Artikel 87 (2)** Der Verwaltungsausschuss kann dieses Übereinkommen ändern, um es mit einem internationalen Vertrag auf dem Gebiet des Patentwesens oder mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. ===== siehe auch ===== Artikel 87 -> [[Revision des Übereinkommens]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Revision des Übereinkommens.