====== Änderung des Streitwerts vor der Berufungskammer ====== Regel 309 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Änderung des Streitwerts bei Verfahren vor der Berufungskammer. Regel 309 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Änderung des Streitwerts]] \\ Beschreibt, wie und unter welchen Bedingungen eine Partei vor der Berufungskammer den Antrag auf Änderung des Streitwerts stellen kann. Regel 309 (2) EPGVO -> [[Entscheidung der Berufungskammer über den Antrag]] \\ Regelt die Entscheidungskompetenz der Berufungskammer über Anträge zur Änderung des Streitwerts sowie die möglichen Auswirkungen auf die Verfahrensgebühren. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.