====== Änderung des Patents ====== Regel 30.2 EPGVO [-> [[Zulassung späterer Anträge]]] beschreibt die Bedingungen für die Zulassung späterer Anträge auf Änderung des Patents. Die Rücknahme der [[Nichtigkeitswiderklage]] hat die Wirkung, dass die Anträge auf [[Änderung des Patents]] gegenstandslos werden.((EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 15. Januar 2025 – UPC_CoA_629/2024, UPC_CoA_631/2024, UPC_CoA_632/2024))