====== Änderung der Zustelladresse ====== Regel 6.3 EPGVO regelt die Verpflichtung einer Partei, Änderungen ihrer postalischen oder elektronischen Zustelladresse mitzuteilen. **Regel 6.3 EPGVO** Hat sich die postalische oder elektronische Zustelladresse, die eine Partei gemäß dieser Verfahrensordnung angegeben hat, geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich darüber zu benachrichtigen. ===== siehe auch ===== Regel 6 -> [[Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen]] \\ Regelt die Zustellung und Übermittlung von Anordnungen, Entscheidungen, Schriftsätzen und anderen Unterlagen durch die Kanzlei.