====== Änderung der wirtschaftlichen Lage ====== Regel 380 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise zu entziehen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers, die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Regel 377.1(a) geführt hat, während des Verfahrens ändert, jedoch erst nach Anhörung des Antragstellers. **Regel 380 (1) EPGVO** Wenn sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers, die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Regel 377.1(a) geführt hat, während des Verfahrens ändert, kann das Gericht von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag der anderen Partei, die Prozesskostenhilfe jederzeit, jedoch erst nach Anhörung des Antragstellers, ganz oder teilweise entziehen. ===== siehe auch ===== Regel 380 EPGVO -> [[Entziehung der Prozesskostenhilfe]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Prozesskostenhilfe zu entziehen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers ändert oder wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Entziehung.