====== Änderung der wirtschaftlichen Lage ====== Regel 379A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung des Antragstellers, das Gericht über Änderungen seiner wirtschaftlichen Lage zu informieren. **Regel 379A EPGVO** Der Antragssteller unterrichtet das Gericht unverzüglich über jede Änderung seiner wirtschaftlichen Lage. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 6 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#TEIL 6 – GEBÜHREN UND PROZESSKOSTENHILFE|Gebühren und Prozesskostenhilfe]] \\ Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.