====== Änderung der Parteien ====== Regel 304 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) behandelt die Änderung der Parteien im Verfahren. Es werden die Anforderungen an den Antrag auf Hinzufügung, Entfernung oder Ersetzung einer Partei und die Entscheidung des Gerichts festgelegt. Zudem werden die Auswirkungen auf das Verfahren und die Bindung neuer Parteien an den bisherigen Verfahrensstand beschrieben. Regel 304 (1) EPGVO -> [[Antrag auf Änderung der Parteien]] \\ Erlaubt einer Partei, einen Antrag auf Hinzufügung, Entfernung oder Ersetzung einer anderen Partei zu stellen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag. Regel 304 (2) EPGVO -> [[Entscheidung des Gerichts über die Änderung der Parteien]] \\ Legt fest, dass das Gericht über den Antrag auf Änderung der Parteien entscheidet und die Parteien über die Entscheidung informiert. Regel 304 (3) EPGVO -> [[Auswirkungen auf das Verfahren]] \\ Beschreibt die Auswirkungen der Änderung der Parteien auf das Verfahren und die Bindung neuer Parteien an den bisherigen Verfahrensstand. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.