====== Änderung der elektronischen Zustelladresse ====== Regel 279 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass eine Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich über eine Änderung ihrer elektronischen Zustelladresse informieren muss. **Regel 279 EPGVO** Hat sich die elektronische Zustelladresse einer Partei geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich in schriftlicher Form darüber zu benachrichtigen [Regel 6.3]. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.