====== Änderung der elektronischen Zustelladresse ====== Regel 279 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Verpflichtung einer Partei, Änderungen ihrer elektronischen Zustelladresse mitzuteilen. **Regel 279 EPGVO** Hat sich die elektronische Zustelladresse einer Partei geändert, hat diese Partei die Kanzlei und alle anderen Parteien unverzüglich in schriftlicher Form darüber zu benachrichtigen [Regel 6.3]. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZUSTELLUNG|Zustellung]] \\ Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.