====== Adressen für Zustellungen ====== Regel 225 (b) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erfordert die Angabe der postalischen und elektronischen Adressen für die Zustellung an den Berufungskläger und den Berufungsbeklagten sowie die Namen der Zustellungsbevollmächtigten. **Regel 225 (b) EPGVO** Die Berufungsschrift muss enthalten: (c) die postalische und elektronische Adresse für die Zustellung an den Berufungskläger und den Berufungsbeklagten und die Namen der Zustellungsbevollmächtigten. ===== siehe auch ===== Regel 225 EPGVO -> [[Inhalt der Berufungsschrift]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen.