====== Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung ====== Regel 116 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vorgehensweise bei Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung. Regel 116.1 EPGVO -> [[Mitteilung der Abwesenheit]] \\ Eine Partei, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchte, hat die Kanzlei rechtzeitig hierüber zu unterrichten. Regel 116.2 EPGVO -> [[Keine Verschiebung wegen Abwesenheit]] \\ Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Verfahrensschritt zu verschieben, weil eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Regel 116.3 EPGVO -> [[Behandlung der abwesenden Partei]] \\ Eine in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Partei wird so behandelt, als beriefe sie sich nur auf ihre schriftlichen Ausführungen. Regel 116.4 EPGVO -> [[Vertagung bei Verhinderung]] \\ Ist eine Partei ausnahmsweise an der Vertretung in der mündlichen Verhandlung gehindert, vertagt das Gericht die mündliche Verhandlung auf Antrag. Regel 116.5 EPGVO -> [[Versäumnisentscheidung]] \\ Die Bestimmungen dieser Regel gelten unbeschadet der Befugnisse des Gerichts, eine Versäumnisentscheidung zu erlassen. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – MÜNDLICHES VERFAHREN|Mündliches Verfahren]] \\ Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Regelungen bei Abwesenheit einer Partei.