====== Abwesenheit beider Parteien in der mündlichen Verhandlung ====== Regel 117 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Vorgehen, wenn beide Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sind. **Regel 117 EPGVO** Haben beide Parteien die Kanzlei darüber unterrichtet, dass sie bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten sein möchten, trifft das Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache auf der Grundlage der von den Parteien und gegebenenfalls dem gerichtlichen Sachverständigen vorgelegten Schriftsätze und Beweismittel; andernfalls trifft es eine Entscheidung gemäß den Regeln 118 und 350 bis 354. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 3 – MÜNDLICHES VERFAHREN|Mündliches Verfahren]] \\ Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Regelungen bei Abwesenheit beider Parteien.