====== Abweisung durch Versäumnisentscheidung ====== Regel 89 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet, einschließlich der Möglichkeit einer Versäumnisentscheidung durch den Präsidenten des Gerichts erster Instanz. **Regel 89 (4) EPGVO** Wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes nicht entrichtet, unterrichtet die Kanzlei den Präsidenten des Gerichts erster Instanz, der die Klage durch Versäumnisentscheidung als unzulässig abweisen kann. Er kann dem Kläger vorab rechtliches Gehör gewähren. ===== siehe auch ===== Regel 89 EPGVO -> [[Prüfung der Formerfordernisse (Ex-parte-Verfahren)]] \\ Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch die Kanzlei.