====== Abweichende Meinungen der Richter ====== Artikel 78 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] erlaubt es Richtern, abweichende Meinungen zu äußern. **Artikel 78 (2)** In Ausnahmefällen kann jeder Richter des Spruchkörpers eine abweichende Meinung getrennt von der Entscheidung des Gerichts zum Ausdruck bringen. ===== siehe auch ===== Artikel 78 -> [[Entscheidungen des Gerichts und abweichende Meinungen]] \\ Regelt die Entscheidungsfindung des Gerichts und die Möglichkeit, abweichende Meinungen zu äußern.