====== Abweichende Meinungen ======
**Artikel 36 [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Die von einem Richter eines Spruchkörpers nach Artikel 78 des Übereinkommens vertretene abweichende Meinung ist schriftlich zu begründen und von dem die Meinung vertretenden Richter zu unterzeichnen.
Regel 350.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Beifügung abweichender Meinungen zur Entscheidung des Gerichts.
**Regel 350.3 EPGVO**
Etwaige abweichende Meinungen sind der Entscheidung des Gerichts beizufügen.
===== siehe auch =====
Regel 350 -> [[Entscheidungen]] \\
Regelt die Anforderungen an Entscheidungen des Gerichts.
Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\