====== Abweichende Meinungen ====== **Artikel 36 [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\ Die von einem Richter eines Spruchkörpers nach Artikel 78 des Übereinkommens vertretene abweichende Meinung ist schriftlich zu begründen und von dem die Meinung vertretenden Richter zu unterzeichnen. Regel 350.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Beifügung abweichender Meinungen zur Entscheidung des Gerichts. **Regel 350.3 EPGVO** Etwaige abweichende Meinungen sind der Entscheidung des Gerichts beizufügen. ===== siehe auch ===== Regel 350 -> [[Entscheidungen]] \\ Regelt die Anforderungen an Entscheidungen des Gerichts. Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\ EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\