====== Abwägung der Interessen der Parteien ====== Regel 211 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, wie das Gericht die Interessen der Parteien gegeneinander abwägt und den möglichen Schaden berücksichtigt. **Regel 211 (3) EPGVO** Bei seiner Entscheidung wägt das Gericht in Ausübung seines Ermessens die Interessen der Parteien gegeneinander ab und berücksichtigt dabei insbesondere den möglichen Schaden, der einer der Parteien aus dem Erlass oder der Abweisung des Antrags erwachsen könnte. ===== siehe auch ===== Regel 211 EPGVO -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.