====== Abteilung für den einheitlichen Patentschutz ====== Regel 4 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Bildung und Aufgaben der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz innerhalb des Europäischen Patentamts. Regel 4 (1) -> [[Bildung einer speziellen Abteilung für den einheitlichen Patentschutz]] \\ Im Europäischen Patentamt wird eine Abteilung für den einheitlichen Patentschutz als besonderes Organ gemäß Artikel 143 Absatz 2 EPÜ gebildet. Regel 4 (2) -> [[Verantwortlichkeit der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz]] \\ Die Abteilung ist verantwortlich für die Durchführung der dem Europäischen Patentamt gemäß Regel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben. Regel 4 (3) -> [[Entscheidungen durch rechtskundige Mitglieder]] \\ Entscheidungen der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen. Regel 4 (4) -> [[Delegation an nicht-rechtskundige Bedienstete]] \\ Der Präsident des Europäischen Patentamts kann auch Bedienstete, die keine rechtskundigen Mitglieder sind, mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die keine rechtlichen Schwierigkeiten bereiten. ===== siehe auch ===== DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.