====== Abschluss des schriftlichen Verfahrens ====== Regel 73 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den formellen Abschluss des schriftlichen Verfahrens, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass das Gericht den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen kann. **Regel 73 (1) EPGVO** Das schriftliche Verfahren wird abgeschlossen, sobald die Parteien ihre Schriftsätze eingereicht haben und das Gericht keine weiteren Schriftsätze mehr anfordert. Die Regeln 35 und 36 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 73 EPGVO -> [[Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze]] \\ Beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens, wobei die Möglichkeit besteht, dass weitere Schriftsätze ausgetauscht werden können.