====== Abschluss bei festgesetzten Fristen ====== Regel 110.2 EPGVO bestimmt, dass das Zwischenverfahren als zum Ablauf der letzten Frist abgeschlossen gilt, wenn Fristen gemäß den Regeln 103 und 104 festgesetzt wurden. **Regel 110.2 EPGVO** Wurden gemäß den Regeln 103 und 104 Fristen festgesetzt, gilt das Zwischenverfahren als zum Ablauf der letzten Frist abgeschlossen. ===== siehe auch ===== Regel 110 -> [[Abschluss des Zwischenverfahrens]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.