====== Abschluss bei festgesetzten Fristen ====== Regel 110 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Zwischenverfahren als zum Ablauf der letzten Frist abgeschlossen gilt, wenn gemäß den Regeln 103 und 104 Fristen festgesetzt wurden. **Regel 110 (2) EPGVO** Wurden gemäß den Regeln 103 und 104 Fristen festgesetzt, gilt das Zwischenverfahren als zum Ablauf der letzten Frist abgeschlossen. ===== siehe auch ===== Regel 110 EPGVO -> [[Abschluss des Zwischenverfahrens]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.