====== Ablauf der Zwischenanhörung ====== Regel 105 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung. Regel 105 (1) EPGVO -> [[Durchführung der Zwischenanhörung]] \\ Beschreibt, dass die Zwischenanhörung möglichst per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen sollte. Regel 105 (2) EPGVO -> [[Öffentlichkeit der Zwischenanhörung]] \\ Regelt, dass die Zwischenanhörung auf Antrag einer Partei im Gericht stattfinden kann und unter bestimmten Umständen öffentlich oder nicht öffentlich sein kann. Regel 105 (3) EPGVO -> [[Sprache der Zwischenanhörung]] \\ Erlaubt dem Berichterstatter, die Zwischenanhörung in jeder Sprache abzuhalten, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben. Regel 105 (4) EPGVO -> [[Anwendung von Regel 103]] \\ Bestimmt, dass Regel 103 entsprechend für die Zwischenanhörung gilt. Regel 105 (5) EPGVO -> [[Anordnung nach der Zwischenanhörung]] \\ Legt fest, dass der Berichterstatter nach der Zwischenanhörung eine Anordnung erlässt, die die getroffenen Entscheidungen enthält. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.