====== Ablauf der Zwischenanhörung ====== Regel 105 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung. Regel 105.1 EPGVO -> [[Durchführung per Telefon- oder Videokonferenz]] \\ Legt fest, dass die Zwischenanhörung, sofern möglich, per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen sollte. Regel 105.2 EPGVO -> [[Durchführung im Gericht]] \\ Erlaubt die Durchführung der Zwischenanhörung im Gericht unter bestimmten Bedingungen. Regel 105.3 EPGVO -> [[Sprache der Zwischenanhörung]] \\ Erlaubt die Durchführung der Zwischenanhörung in jeder Sprache, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben. Regel 105.4 EPGVO -> [[Anwendung von Regel 103]] \\ Bestimmt, dass Regel 103 entsprechend gilt. Regel 105.5 EPGVO -> [[Anordnung nach der Zwischenanhörung]] \\ Erfordert, dass der Berichterstatter nach der Zwischenanhörung eine Anordnung erlässt, die die getroffenen Entscheidungen enthält. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZWISCHENVERFAHREN|Zwischenverfahren]] \\ Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.