====== Ablauf der mündlichen Verhandlung ====== Regel 210 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Möglichkeit, dass das Gericht die Parteien anhört und Beweise prüft. **Regel 210 (2) EPGVO** Das Gericht hört die Parteien an und prüft die vorgelegten Beweise. Es kann auch weitere Beweise anfordern, die es für notwendig erachtet, um eine fundierte Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu treffen. ===== siehe auch ===== Regel 210 EPGVO -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.