====== Abänderung oder Aufhebung von Anordnungen ====== Regel 335 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Befugnis hat, eine verfahrensleitende Anordnung abzuändern oder aufzuheben. **Regel 335 EPGVO** Die Befugnis des Gerichts, verfahrensleitende Anordnungen zu erlassen, umfasst die Befugnis, eine solche Anordnung abzuändern oder aufzuheben. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 8 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 8 – VERFAHRENSLEITUNG|Verfahrensleitung]] \\ Behandelt die Verfahrensleitung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden Richter.