====== Teilnehmerhaftung ======== -> [[Anstiftung]] \\ -> [[Gehilfenhaftung]] \\ Nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen kann derjenige, der nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm ist, allenfalls als Teilnehmer ([[Anstiftung|Anstifter]] oder [[Gehilfenhaftung|Gehilfe]]) haften.((BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== -> [[Haftung]]