====== Störer ==== Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von [[Täterschaft]] und Teilnahme ist die [[Tatherrschaft]]. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als [[Störer]] in Betracht.((BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19 - Internet-Radiorecorder))