====== Doppelbestrafungsverbot ====== Für die Festsetzung von [[Verfahrensrecht:Ordnungsmittel|Ordnungsmitteln]] nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt nicht das allein auf Kriminalstrafgesetze anwendbare Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende außerstrafrechtliche [[Grundrecht:Doppelahndungsverbot]]. Dieses ist verletzt, wenn die Gegenstände der früheren und späteren Festsetzung von Ordnungsmitteln nach Anlass, Ziel und Zweck in allen Einzelheiten identisch sind.((BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 56/21; Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 3. August 1989 - 1 BvR 1194/88, BeckRS 1989, 6919 [juris Rn. 11]))