====== Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ====== § 33 (5) des [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz|Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes]] (RVG) ermöglicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis. **§ 33 (5) RVG** War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 33 RVG -> [[Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren]] \\ Regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.